Gemeinde Oberrot

Seitenbereiche

Navigation

Weitere Informationen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeindeverwaltung Oberrot gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Oberrot.

Volltextsuche

Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Oberrot nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz: Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die
Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung
vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an
das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen,
Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die
Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat
sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch
kann bei der Gemeinde Oberrot, Rottalstraße 44, 74420 Oberrot eingelegt werden. Bei einem Widerspruch
werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Bereits für vergangene Wahlen eingelegte Widersprüche behalten bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf
Gültigkeit.