Hauptmenü
Navigation
Navigation

Die Inhalte werden von der Gemeindeverwaltung Oberrot gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Oberrot.
Wer in der Vogelschutzzeit Bäume und Hecken schneiden möchte, muss bestimmte Regelungen
beachten und besondere Rücksicht auf Vögel nehmen.
Landkreis. Um die verschiedenen Vogelarten während der Brut- und Setzzeit zu schonen, gilt vom 1. März bis
einschließlich dem 30. September die im Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Vogelschutzzeit. In diesen
sieben Monaten ist es verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden, auf
den Stock zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Nester und Brutplätze unserer heimischen Vögel intakt bleiben und
der Nachwuchs ungestört aufwachsen kann.
Diese Ausnahmen gibt es:
Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an
Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitraum grundsätzlich vorab mit der unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt werden. Ausnahmen gelten auch für Bäume in privaten Nutzgärten. Schonende Form- und
Pflegeschnitte, beispielsweise an Obstbäumen, sind das ganze Jahr über möglich. Aus Artenschutzgründen ist
aber vor jedem Eingriff, egal, ob es sich um einen Schnitt, eine Fällung oder eine Rodung handelt, immer zu
prüfen, ob wildlebende Tiere von dem Eingriff betroffen sein könnten.
Auch unumgängliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind zulässig.
Kontakt
Bau- und Umweltamt
Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Schwäbisch Hall
Karl-Kurz-Straße 44
74523 Schwäbisch Hall-Hessental
Telefon: 0791 755-7397
E-Mail: naturschutzbehoerde@LRASHA.de