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Die Inhalte werden von der Gemeindeverwaltung Oberrot gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Oberrot.
Am 30. Oktober 2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (sog. „Bau-Turbo“) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem der § 34 Abs. 3b BauGB sowie der neue § 36a BauGB eingeführt. Diese Vorschriften eröffnen den Gemeinden die Möglichkeit, im Wege besonderer planungsrechtlicher Erleichterungen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums vom Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB abzuweichen.
Informationen über das geplante Bauvorhaben:
Vorgesehen ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit erdüberdeckter Tiefgarage in Oberrot, Glashofener Straße, Flst. 35. Die Vorhabenabgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich, der zusammen mit dieser Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Gemäß § 34 Abs. 3b BauGB kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter der Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Zustimmungsentscheidung der Gemeinde wird im neuen § 36a BauGB geregelt. Gemäß § 36a Abs. 1 S. 2 BauGB erteilt die Gemeinde die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Anmerkung: Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt im Zuge des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens, erfolgt hierbei aber unabhängig von den durch die Untere Bauaufsicht zu prüfenden weiteren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 36a Abs. 2 BauGB:
Der § 36a Abs. 2 BauGB sieht vor, dass die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über ihre Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bauvorhaben geben kann. Dabei ist die Beteiligung der Öffentlichkeit auf höchstens einen Monat zu begrenzen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 36a Abs. 2 BauGB erfolgt anhand der Antragsunterlagen während der üblichen Öffnungszeiten in der Zeit vom 07.04. bis einschließlich 30.04.2026 im Rathaus der Gemeinde Oberrot, Rottalstraße 44, 74420 Oberrot.
Die Antragsunterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde Oberrot unter https://www.oberrot.de/de/buerger/bauen-werte/bebauungsplaene/flaechennutzungsplan/im-verfahren innerhalb des oben angegebenen Zeitraums eingesehen werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse info@oberrot.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Oberrot abgegeben werden.
Oberrot, den 26.03.2026
Gez.
Peter Keilhofer
Bürgermeister