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Die Inhalte werden von der Gemeindeverwaltung Oberrot gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Oberrot.
Zum 01. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das novellierte Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist ein modernerer und bürokratiearmer Rechtsrahmen für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen. Zentrale Änderung ist der Wechsel vom bisherigen Erlaubnis- bzw. Gestattungsverfahren zu einem einheitlichen Anzeigeverfahren.
Anzeige statt Gestattung
Das bisherige Konzessions- und Gestattungsverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen entfällt weitestgehend. Stattdessen müssen gastronomische Tätigkeiten künftig lediglich angezeigt werden. Betreiber eines dauerhaften Gaststättengewerbes wie beispielsweise Restaurants, Cafés oder Bars, müssen den Betrieb mindestens sechs Wochen vor der Eröffnung zusammen mit der Gewerbeanmeldung anzeigen. Für vorübergehende gastronomische Angebote aus besonderem Anlass – beispielsweise bei Vereinsfesten, Märkten, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen – muss die Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Regelung für Vereine
Vereine müssen eine Veranstaltung nur dann anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Ohne Alkoholausschank besteht in der Regel keine Anzeigepflicht. Die Anzeige ersetzt die frühere Gestattung oder Schankerlaubnis. Sie erfolgt über ein entsprechendes Formular. Für die Bearbeitung der Anzeige fallen Gebühren an.
Hinweis zu Straußenwirtschaften
Der Betrieb einer Straußenwirtschaft muss jetzt direkt beim zuständigen Landratsamt angezeigt werden.
Wichtiger Hinweis
Das neue Formular finden Sie unter www.oberrot.de - Rathaus - Virtuelles Rathaus - Formularverwaltung.
Wer eine anzeigepflichtige Veranstaltung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Wir bitten alle Veranstalter und Vereine, die neuen Regelungen zu beachten und erforderliche Anzeigen rechtzeitig einzureichen. Die Anzeige wird zur Information an verschiedene zuständige Stellen weitergeleitet: An die Gaststättenbehörde, Baurechtsbehörde, Lebensmittelüberwachung, Polizei und an das Finanzamt.